Allgemeine Einkaufs­bedingungen „AEB“

Allgemeine Einkaufs­bedingungen „AEB“

1. ALLGEMEINES & GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Rechtsverkehr betreffend Beschaffungen der PV-Invest GmbH und ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend kurz „PVIG“ genannt) und sind untrennbarer Bestandteil aller Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Kauf- und Werkverträge zwischen der PVIG und ihren Vertragspartnern.
1.2. Durch den Abschluss des Vertrages nimmt der Auftragnehmer diese AEB zur Kenntnis und akzeptiert diese samt den darin enthaltenen Bestimmungen.
1.3. Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PVIG nicht an und widerspricht diesen hiermit.
1.4. Auf gendergerechte Sprache wird im Sinne der Lesbarkeit verzichtet. Die Bedeutung der verwendeten Substantive erstreckt sich jeweils auf alle Menschen (m/w/d) gleichermaßen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Eingehende Angebote und Kostenvoranschläge gelten innerhalb der genannten Frist als verbindlich, es sei denn es wird ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen. Die genannten Preise, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, verstehen sich exklusive der in Österreich geltenden Mehrwertsteuer. Als Zahlungsmittel gilt der Euro als vereinbart, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.2. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn PVIG unter Bezugnahme auf das jeweilige Angebot eine Auftragsbestätigung an den Auftragnehmer übermittelt oder ein auf das Angebot bezugnehmender Vertrag unterzeichnet wird. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Auftragsbestätigung trägt keine firmenmäßige Zeichnung, eine solche kann auf Wunsch des Lieferanten gesondert erfolgen.
2.3. Die in E-Mails oder sonstigen schriftlichen Dokumenten oder verbalen Aussagen enthaltenen Abweichungen zur Auftragsbestätigung/zum Vertrag sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
2.4. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge, auch wenn nicht gesondert explizit darauf Bezug genommen wird.
2.5. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, bedürfen Vereinbarungen und Änderungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch unter Bezugnahme auf die jeweilige Bestellung durch ein formloses E-Mail als erfüllt.

3. PREISE UND ZAHLUNG

3.1. Seitens des Lieferanten gelegte Angebote und Kostenvoranschläge sind, sofern nicht vorab anderslautende schriftliche Vereinbarungen vorliegen, unentgeltlich.
3.2. Zusatzkosten, bspw. für Versand, Verpackung, Versicherung, Zoll etc. und allenfalls zur Anwendung gelangende Zuschläge sind im Angebot anzuführen.
3.3. Alle Zahlungen erfolgen nach vollständiger Lieferung und Abnahme bzw. Leistungserbringung und korrekter Rechnungslegung (korrekte Anschrift, Angabe der Auftragsnummer, UID/VAT Nummer, korrekte Beschreibung der Lieferung/Leistung) innerhalb von 30 Tagen netto, es sei denn, es wurden im Rahmen der Auftragsbestätigung andere Zahlungskonditionen vereinbart.
3.4. Teilrechnungen sind gesondert zu vereinbaren.

4. LIEFERUNG UND ZAHLUNG

4.1. Teillieferungen und -leistungen sind gesondert zu vereinbaren.
4.2. Die Lieferbedingungen und -konditionen werden im Angebot/Auftragsschreiben vereinbart.
4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Verpackung sicherzustellen und alle erforderlichen Versandunterlagen beizulegen.
4.4. Der Lieferort wird von PVIG im Rahmen der Auftragsbestätigung bekanntgegeben. Erfüllungsort ist der Sitz der PVIG.
4.5. Der Lieferant trägt das Risiko betreffend die Lieferung bis zur Übernahme durch die PVIG oder der befugten Person am angegebenen Lieferort (INCOTERMS: FCA).
4.6. Sofern der Lieferant vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sich der vereinbarte Liefertermin verschiebt, ist der Lieferant verpflichtet unter Bekanntgabe der Gründe hierfür unverzüglich darauf hinzuweisen und die Dauer der zu erwartenden Verzögerung bekanntzugeben.
4.7. Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist die PVIG bei Lieferverzug des Lieferanten von zumindest 4 Wochen oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. GEWÄHRLEISTUNG

5.1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass das gelieferte Produkt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und für den bedungenen Gebrauch geeignet ist, sowie dafür, dass die bedungenen Eigenschaften gegeben sind.
5.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß 4.5.
5.3. PVIG oder ein von PVIG Beauftragter wird das gelieferte Produkt innerhalb angemessener Zeit (maximal 4 Wochen) nach Erhalt prüfen. Die Nichteinhaltung dieser Frist bedeutet keinen Verzicht auf die Gewährleistungsrechte innerhalb des Gewährleistung Zeitraums.
5.4. Für den Fall, dass das Produkt mangelhaft ist, wird PVIG den Lieferanten schriftlich davon in Kenntnis setzen und die Mängelbehebung oder sonstige aus dem Gewährleistungsrecht zustehende Ansprüche einfordern.

6. SCHADENERSATZ

6.1. Der Lieferant haftet für Sach- und Vermögensschäden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere wegen Verzugs-, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen, welche der PVIG, deren Mitarbeitern und/oder Kunden der PVIGoder deren Mitarbeitern, entstehen.
6.2. Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß 4.5.
6.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7. VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMHALTUNG

7.1. Personenbezogene Daten werden lediglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz behandelt. Der Lieferant stimmt zu, dass die im Rahmen der Bestellung und der Bestellabwicklung bekanntgegebenen Daten für Zwecke der Buchhaltung sowie zu internen Zwecken erhoben, bearbeitet, gespeichert und genützt werden. Die Daten werden von PVIG zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken verwendet, jedoch nicht an Dritte weitergegeben.
7.2. Der Lieferant verpflichtet sich, über sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten oder durch den Auftraggeber zugänglich gemachten vertraulichen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Konstruktionspläne etc. Stillschweigen zu bewahren. Diese Informationen dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers weitergegeben werden.

8. SONSTIGES

8.1. Die AEB sind in deutscher und englischer Sprache verfügbar, wobei im Falle von Zweifeln die deutschsprachige Version Vorrang genießt.
8.2. Falls einzelne Bestim¬mungen des Vertrages oder dieser Bestim¬mungen unwirksam sein sollten, wird die Wirk¬sam¬keit der übrigen Bestim¬mungen nicht berührt. Die unwirk¬same Bestim¬mung ist durch eine gültige, dem ange-strebten Ziel und Partei¬willen möglichst nahekommende Klausel, zu ersetzen.
8.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Internationalen Privatrechtsbestimmungen und des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL). Zur Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS in der bei Abschluss des betroffenen Vertrages gültigen Fassung anzuwenden.
8.4. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sich aus der wechselseitigen Geschäftsbeziehung und diesen AEB ergebenden Verpflichtungen ist Klagenfurt am Wörthersee/Österreich.
8.5. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis mit PVIG ergebenden Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt am Wörthersee / Österreich als vereinbart.

Stand 12/2023